Landesrecht konsolidiert Kärnten

Navigation im Suchergebnis

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021 § 45

Kurztitel

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 59/2021 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

21.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-ROG 2021

Index

91 Raumordnungsrecht

Text

Paragraph 45,, Einzelbewilligungen

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat darf auf Antrag des Grundeigentümers oder einer Person, der ein Baurecht im Sinn des Baurechtsgesetzes zusteht, die Wirkung des Flächenwidmungsplanes für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, wenn ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben gemäß Paragraph 32 und für Vorhaben, für die eine Sonderwidmung gemäß Paragraph 30, erforderlich ist, erteilt werden. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt,
    2. Ziffer 2
      auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden nicht Bedacht nimmt oder
    3. Ziffer 3
      raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sowie Planungen anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht berücksichtigt.
  3. Absatz 3,Eine erteilte Einzelbewilligung ist im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen.
  4. Absatz 4,Eine erteilte Einzelbewilligung wird unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung aufgrund der Vorschriften der K-BO 1996 rechtskräftig nicht erteilt wurde.
  5. Absatz 5,Der Bürgermeister hat die erteilte Einzelbewilligung den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan in einer gesonderten Anlage anzuschließen, wenn für das betreffende Vorhaben eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt worden ist. In den anzuschließenden Ausfertigungen sind personenbezogene Angaben zu anonymisieren, die Rückschlüsse auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen ermöglichen.
  6. Absatz 6,Der Anlage ist ein Verzeichnis voranzustellen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      die fortlaufende Nummer der angeschlossenen Einzelbewilligungen;
    2. Ziffer 2
      die Geschäftszahlen der angeschlossenen Einzelbewilligungen;
    3. Ziffer 3
      die Grundstücksnummern der betroffenen Grundflächen.

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

20000386

Dokumentnummer

LKT40020953

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2021/59/P45/LKT40020953

Navigation im Suchergebnis