Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO § 81j

Kurztitel

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 87/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 81j

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-LTGO

Index

05 Landtag, Landesregierung

Text

13. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Paragraph 81 j,, Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Soweit für Zwecke der Gesetzgebung des Landes oder zur Wahrnehmung der parlamentarischen Mitwirkungs- und Kontrollrechte personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind auf den Landtag und seine Teilorgane sowie die Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 und Paragraph 3 b, Absatz eins bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5 bis 7 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2025,, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

    Ziffer eins die verwiesenen Bestimmungen auch für die dem Landtag zugeleiteten Verhandlungsgegenstände gelten,

    Ziffer 2 in Bezug auf die Niederschrift der Befragung durch einen Untersuchungsausschuss das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des Paragraph 32, bzw. Paragraph 37, Absatz 3, K-UAG mit der darin vorgesehenen Form der Bekanntgabe besteht, und

    Ziffer 3 sämtliche Beschränkungen subjektiver Rechte Betroffener nur insoweit zur Anwendung gelangen, als die betreffende Beschränkung jeweils für Zwecke der Gesetzgebung des Landes oder zur Wahrnehmung der parlamentarischen Mitwirkungs- und Kontrollrechte geeignet und erforderlich ist.

  2. Absatz 2,Für Verarbeitungsvorgänge gemäß Absatz eins, ist der Landtag Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn.

Im RIS seit

28.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025

Gesetzesnummer

10000212

Dokumentnummer

LKT40020578

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1996/87/P81j/LKT40020578

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