(3)Absatz 3,Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis i müssen den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a, b und d, § 17 Abs. 2 lit. a bis c, §§ 26 und 27 entsprechen. Vorhaben nach Abs. 1 lit. a Z 20, die einem überörtlichen Entwicklungsprogramm im Sinne von § 7b oder dem überörtlichen Entwicklungsprogramm „Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW“ gemäß der Anlage des K-ROG 2021 unterliegen, müssen den Anforderungen des jeweiligen überörtlichen Entwicklungsprogramms sowie den Anforderungen gemäß § 7c K-ROG 2021, § 13 Abs. 2 lit. d, § 17 Abs. 2 lit. a bis c, § 26 und § 27 entsprechen. Vorhaben nach Abs. 1 lit. j müssen den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen. Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis i müssen den Anforderungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, b und d, Paragraph 17, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraphen 26 und 27 entsprechen. Vorhaben nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 20,, die einem überörtlichen Entwicklungsprogramm im Sinne von Paragraph 7 b, oder dem überörtlichen Entwicklungsprogramm „Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW“ gemäß der Anlage des K-ROG 2021 unterliegen, müssen den Anforderungen des jeweiligen überörtlichen Entwicklungsprogramms sowie den Anforderungen gemäß Paragraph 7 c, K-ROG 2021, Paragraph 13, Absatz 2, Litera d,, Paragraph 17, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 26 und Paragraph 27, entsprechen. Vorhaben nach Absatz eins, Litera j, müssen den Anforderungen der Paragraphen 26 und 27 entsprechen.