Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

02.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Abkürzung

K-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

7. Abschnitt
Ausführung

Paragraph 29,

Unternehmer

  1. Absatz einsVorhaben nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e dürfen nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Tätigkeiten, die ihrer Art nach bei einem bestehenden Gebäude oder einer bestehenden baulichen Anlage nicht von der Baubewilligungspflicht nach Paragraph 6, erfaßt sind.
  2. Absatz 2Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des Paragraph 27, entsprechen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Verwendung von Bauprodukten zu untersagen, wenn sie den Anforderungen des Paragraph 27, Absatz eins, nicht entsprechen.
  3. Absatz 3Die Unternehmer haben - unbeschadet der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen am Ausführungsort des Vorhabens und seiner Umgebung zu gewährleisten. Insbesondere haben die Unternehmer dafür zu sorgen, daß jeder unnötige störende Lärm am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung vermieden wird und nach Paragraph 28, getroffene Anordnungen eingehalten werden.
  4. Absatz 4Die Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird weder durch die Baubewilligung noch durch die behördliche Aufsicht eingeschränkt. Die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.
  5. Absatz 5Die Unternehmer sind verpflichtet, die Auflagen nach Paragraph 18, Absatz eins,, 5, 8, 10 und 12 einzuhalten, die nach Paragraph 18, Absatz 7, verlangten Überprüfungen durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.
  6. Absatz 6Die Unternehmer sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT12003803

Alte Dokumentnummer

N4199612276Q

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