Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Tourismusabgabegesetz - K-TAG § 0

Kurztitel

Kärntner Tourismusabgabegesetz - K-TAG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 59/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 95/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-TAG

Index

83 Fremdenverkehr (Fremdenverkehrsabgaben)

Titel

Kärntner Tourismusabgabegesetz - K-TAG
StF: LGBl Nr 59/1994 (WV)

Sonstige Textteile

INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt

Paragraph eins

Abgabeform und Einhebung

Paragraph 2

Widmung

Paragraph 3

Abgabenpflicht

Paragraph 4

Rechtsvermutung

Paragraph 5

Abgabepflichtiger Umsatz

Paragraph 5 a

Sonderfälle des abgabepflichtigen Umsatzes

Paragraph 5 b

Umsatz bei Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit

Paragraph 5 c

Umsatz bei Enden der abgabepflichtigen Tätigkeit

Paragraph 6

Höhe

Paragraph 7

Befreiung

Paragraph 8

Abgabenerklärung

Paragraph 9

Festsetzung

Paragraph 9 a

Vereinbarungen

Paragraph 10

(entfällt)

Paragraph 11

(entfällt)

Paragraph 12

Ertragsanteile des Landes

Paragraph 13

Ertragsanteile der Gemeinden

Paragraph 14

Abrechnung

3. Abschnitt

Paragraph 15

Beistandsleistung

Paragraph 16

Verweisungen

Paragraph 17

(entfällt)

Anlage

Abgabegruppe A

Abgabegruppe B

Abgabegruppe C

Abgabegruppe D

Abgabegruppe E

Abgabegruppe F

ANM zu Paragraph 7 :, Die Aufhebung des Paragraph 7, Litera b, durch den Verfassungsgerichtshof betreffend die Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der Abgabenpflicht tritt mit Ablauf des 30. September 1999 in Kraft.

Mit Artikel römisch zwei, Absatz eins und 2 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2002, wurden folgende Bestimmungen getroffen:

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Litera a
      Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 5, Absatz 6,) und 5 bis 7 (Abgabegruppen B und C) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2003;
    2. Litera b
      Artikel römisch eins, Ziffer eins, 3 und 4 dieses Gesetzes an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten.
  2. Absatz 2,Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) verwirklicht wurden, sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1994 anzuwenden.”

ANM: Mit Artikel römisch zwei des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2005, wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind die Paragraphen 5 und 5 a des Artikel römisch eins, Ziffer 5, sowie Artikel römisch eins, Ziffer 10, (betreffend Paragraph 8, Absatz eins a,), in der Fassung dieses Gesetzes, erstmals auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die in dem mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahr abzugeben sind.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, sind die Paragraphen 5 b und 5 c des Artikel römisch eins, Ziffer 5,, in der Fassung dieses Gesetzes, auf abgabepflichtige Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals aufgenommen bzw. beendet werden.
  4. Absatz 4,Artikel römisch eins, Ziffer 6, (betreffend Paragraph 6,) ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verwirklicht werden.
  5. Absatz 5,Vereinbarungen gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 11, (betreffend Paragraph 9 a,) dürfen nur für Abgabenerklärungen abgeschlossen werden, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Beginn eines Kalenderjahres abzugeben sind.

ANM: Mit Artikel römisch zwei des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010, wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 11, (betreffend den Entfall des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Ziffer 7,), Ziffer 15, (Paragraph 6, Absatz eins,) und Ziffer 18, (Paragraph 8, Absatz eins a,) sind erstmals auf Zeiträume anzuwenden, für die Abgabenerklärungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) abzugeben sind.
  3. Absatz 3,Artikel römisch eins, Ziffer 28, (Paragraph 17,) ist auf Geldstrafen für Übertretungen dieses Gesetzes anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) begangen wurden.

Mit Artikel römisch vier des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2012, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. Absatz eins,Artikel römisch zwei und römisch drei treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Dienststelle für Landesabgaben tritt in bestehende Vereinbarungen gemäß des Paragraph 9 a, Kärntner Tourismusabgabegesetzes mit 1. Jänner 2013 ein.
  3. Absatz 3,Am 31. Dezember 2012 anhängige Abgabenverfahren nach den vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch drei, geltenden Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes sind von den bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen. Diese Abgabenbehörden sind verpflichtet, der Dienststelle für Landesabgaben die erforderlichen Unterlagen für die abgabenrechtliche Erfassung der Abgabepflichtigen bis 31. Dezember 2012 auf Verlangen in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die den Gemeinden gemäß Paragraph 13, des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994), in den Fassungen vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch drei,, jeweils gebührenden Anteile des Ertrages der Tourismusabgabe für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließen ab dem 1. Juli 2013 dem Land zu.
  5. Absatz 5,Der den Gemeinden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, gebührende Verwaltungskostenersatz für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließt ab 1. Juli 2013 dem Land zu.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10000171

Dokumentnummer

LKT11000171

Alte Dokumentnummer

N4199410375Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1994/59/P0/LKT11000171

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