INHALTSVERZEICHNIS
1. Abschnitt |
§ 1Paragraph eins | Abgabeform und Einhebung |
§ 2Paragraph 2 | Widmung |
§ 3Paragraph 3 | Abgabenpflicht |
§ 4Paragraph 4 | Rechtsvermutung |
§ 5Paragraph 5 | Abgabepflichtiger Umsatz |
§ 5aParagraph 5 a | Sonderfälle des abgabepflichtigen Umsatzes |
§ 5bParagraph 5 b | Umsatz bei Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit |
§ 5cParagraph 5 c | Umsatz bei Enden der abgabepflichtigen Tätigkeit |
§ 6Paragraph 6 | Höhe |
§ 7Paragraph 7 | Befreiung |
§ 8Paragraph 8 | Abgabenerklärung |
§ 9Paragraph 9 | Festsetzung |
§ 9aParagraph 9 a | Vereinbarungen |
§ 10Paragraph 10 | (entfällt) |
§ 11Paragraph 11 | (entfällt) |
§ 12Paragraph 12 | Ertragsanteile des Landes |
§ 13Paragraph 13 | Ertragsanteile der Gemeinden |
§ 14Paragraph 14 | Abrechnung |
3. Abschnitt |
§ 15Paragraph 15 | Beistandsleistung |
§ 16Paragraph 16 | Verweisungen |
§ 17Paragraph 17 | (entfällt) |
Anlage
Abgabegruppe A
Abgabegruppe B
Abgabegruppe C
Abgabegruppe D
Abgabegruppe E
Abgabegruppe F
ANM zu § 7: Die Aufhebung des § 7 lit. b durch den Verfassungsgerichtshof betreffend die Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der Abgabenpflicht tritt mit Ablauf des 30. September 1999 in Kraft.ANM zu Paragraph 7 :, Die Aufhebung des Paragraph 7, Litera b, durch den Verfassungsgerichtshof betreffend die Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der Abgabenpflicht tritt mit Ablauf des 30. September 1999 in Kraft.
Mit Art II Abs. 1 und 2 des Gesetzes LGBl Nr 51/2002 wurden folgende Bestimmungen getroffen:Mit Artikel römisch zwei, Absatz eins und 2 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2002, wurden folgende Bestimmungen getroffen:
“(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
Art. I Z 2 (§ 5 Abs. 6) und 5 bis 7 (Abgabegruppen B und C) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2003;Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 5, Absatz 6,) und 5 bis 7 (Abgabegruppen B und C) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2003;
Art. I Z 1, 3 und 4 dieses Gesetzes an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten.Artikel römisch eins, Ziffer eins, 3 und 4 dieses Gesetzes an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten.
(2)Absatz 2,Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verwirklicht wurden, sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1994 anzuwenden.”Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) verwirklicht wurden, sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1994 anzuwenden.”
ANM: Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 wurden folgendeANM: Mit Artikel römisch zwei des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2005, wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 5 und 5a des Art. I Z 5 sowie Art. I Z 10 (betreffend § 8 Abs. 1a), in der Fassung dieses Gesetzes, erstmals auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die in dem mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahr abzugeben sind.Abweichend von Absatz eins, sind die Paragraphen 5 und 5 a des Artikel römisch eins, Ziffer 5, sowie Artikel römisch eins, Ziffer 10, (betreffend Paragraph 8, Absatz eins a,), in der Fassung dieses Gesetzes, erstmals auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die in dem mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahr abzugeben sind.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 5b und 5c des Art. I Z 5, in der Fassung dieses Gesetzes, auf abgabepflichtige Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals aufgenommen bzw. beendet werden.Abweichend von Absatz eins, sind die Paragraphen 5 b und 5 c des Artikel römisch eins, Ziffer 5,, in der Fassung dieses Gesetzes, auf abgabepflichtige Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals aufgenommen bzw. beendet werden.
(4)Absatz 4,Art. I Z 6 (betreffend § 6) ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verwirklicht werden.Artikel römisch eins, Ziffer 6, (betreffend Paragraph 6,) ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verwirklicht werden.
(5)Absatz 5,Vereinbarungen gemäß Art. I Z 11 (betreffend § 9a) dürfen nur für Abgabenerklärungen abgeschlossen werden, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Beginn eines Kalenderjahres abzugeben sind.Vereinbarungen gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 11, (betreffend Paragraph 9 a,) dürfen nur für Abgabenerklärungen abgeschlossen werden, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Beginn eines Kalenderjahres abzugeben sind.
ANM: Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2010 wurden folgendeANM: Mit Artikel römisch zwei des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010, wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. I Z 11 (betreffend den Entfall des § 5 Abs. 1 lit. a Z 7), Z 15 (§ 6 Abs. 1) und Z 18 (§ 8 Abs. 1a) sind erstmals auf Zeiträume anzuwenden, für die Abgabenerklärungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) abzugeben sind.Artikel römisch eins, Ziffer 11, (betreffend den Entfall des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Ziffer 7,), Ziffer 15, (Paragraph 6, Absatz eins,) und Ziffer 18, (Paragraph 8, Absatz eins a,) sind erstmals auf Zeiträume anzuwenden, für die Abgabenerklärungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) abzugeben sind.
(3)Absatz 3,Art. I Z 28 (§ 17) ist auf Geldstrafen für Übertretungen dieses Gesetzes anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) begangen wurden.Artikel römisch eins, Ziffer 28, (Paragraph 17,) ist auf Geldstrafen für Übertretungen dieses Gesetzes anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) begangen wurden.
Mit Artikel IV des Gesetzes LGBl Nr 18/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Artikel römisch vier des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2012, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1)Absatz eins,Art. II und III treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.Artikel römisch zwei und römisch drei treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Dienststelle für Landesabgaben tritt in bestehende Vereinbarungen gemäß des § 9a Kärntner Tourismusabgabegesetzes mit 1. Jänner 2013 ein.Die Dienststelle für Landesabgaben tritt in bestehende Vereinbarungen gemäß des Paragraph 9 a, Kärntner Tourismusabgabegesetzes mit 1. Jänner 2013 ein.
(3)Absatz 3,Am 31. Dezember 2012 anhängige Abgabenverfahren nach den vor dem Inkrafttreten des Art. III geltenden Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes sind von den bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen. Diese Abgabenbehörden sind verpflichtet, der Dienststelle für Landesabgaben die erforderlichen Unterlagen für die abgabenrechtliche Erfassung der Abgabepflichtigen bis 31. Dezember 2012 auf Verlangen in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln.Am 31. Dezember 2012 anhängige Abgabenverfahren nach den vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch drei, geltenden Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes sind von den bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen. Diese Abgabenbehörden sind verpflichtet, der Dienststelle für Landesabgaben die erforderlichen Unterlagen für die abgabenrechtliche Erfassung der Abgabepflichtigen bis 31. Dezember 2012 auf Verlangen in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die den Gemeinden gemäß § 13 des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994), in den Fassungen vor dem Inkrafttreten des Art. III, jeweils gebührenden Anteile des Ertrages der Tourismusabgabe für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließen ab dem 1. Juli 2013 dem Land zu.Die den Gemeinden gemäß Paragraph 13, des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994), in den Fassungen vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch drei,, jeweils gebührenden Anteile des Ertrages der Tourismusabgabe für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließen ab dem 1. Juli 2013 dem Land zu.
(5)Absatz 5,Der den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2010, gebührende Verwaltungskostenersatz für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließt ab 1. Juli 2013 dem Land zu.Der den Gemeinden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, gebührende Verwaltungskostenersatz für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließt ab 1. Juli 2013 dem Land zu.