Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.02.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

K-LSchG

Index

51 Schulen

Titel

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG
StF: LGBl Nr 16/1993 (WV)

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Hauptstück, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph

1         Geltungsbereich und Schulbezeichnung

Paragraph

2         Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime

Paragraph

3         Begriffsbestimmungen

Paragraph

4         Gesetzlicher Schulerhalter

römisch zwei. Hauptstück, Bestimmungen über die äußere Organisation der Berufs- und , Fachschulen sowie die Berufsschulpflicht

1. Abschnitt, Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph

5         Allgemeine Zugänglichkeit

Paragraph

6         Aufnahme als außerordentlicher Schüler

Paragraph

7         Unentgeltlichkeit des Schulbesuches

Paragraph

8           Schülerheimbeitrag

Paragraph

8a          Landesgrenzen überschreitender Schulbesuch

Paragraph

9         Lehrpläne

Paragraph

9a  Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Paragraph

10  Lehrer

Paragraph

10a  Schularzt

Paragraph

11  Klassenschülerzahl

Paragraph

12  Schuljahr

Paragraph

13  Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr

Paragraph

14  Schultage

Paragraph

15  Unterrichtsstunden und Pausen

Paragraph

16  Schulversuche

Paragraph

16a  Teilrechtsfähigkeit

2. Abschnitt, Landwirtschaftliche Berufsschulen

Paragraph

17  Aufgaben der Berufsschule

Paragraph

18  Organisation, Aufbau und Unterrichtsausmaß

Paragraph

19  Lehrplan

Paragraph

20  Schulpflicht

Paragraph

21  Dauer der Schulpflicht

Paragraph

22  Erfüllung der Schulpflicht

Paragraph

23  Zuweisung an die Berufsschule

Paragraph

24  Schulbesuch und Fernbleiben von der Berufsschule

Paragraph

25  Befreiung vom Besuch der Berufsschule

Paragraph

26  Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

 

3. Abschnitt, Landwirtschaftliche Fachschulen

Paragraph

28  Aufgaben der Fachschule

Paragraph

29  Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß

Paragraph

30  Lehrplan

Paragraph

31  Aufnahmevoraussetzungen

Paragraph

32  Aufnahmeverfahren

Paragraph

33  Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung von Eignungsprüfungen

Paragraph

34  Durchführung der Eignungsprüfung

Paragraph

35  Prüfungsergebnis

Paragraph

36  Übertritt von anderen Fachschulen

Paragraph

36a  Übertritt aus einer anderen Schulart

 

4.Abschnitt, Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung, von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

Paragraph

37  Pflichten des gesetzlichen Schulerhalters

Paragraph

38  Errichtung; Inanspruchnahme von Liegenschaften

Paragraph

38a  Verwendung für schulfremde Zwecke

Paragraph

39  Auflassung

Paragraph

40  Stilllegung

Paragraph

40a  Zuweisung von Schülern

Paragraph

41  Unterbringungs- und Einrichtungsvorschriften

Paragraph

42  Sachleistungen

römisch drei. Hauptstück, Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht, und Erziehung in den Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph

43  Abgrenzung

2. Abschnitt, Unterrichtsordnung

Paragraph

44  Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

Paragraph

45  Stundenplan

Paragraph

46  Pflichtgegenstände

Paragraph

47  Freigegenstände und Förderunterricht

Paragraph

48  Schulveranstaltungen

Paragraph

48a  Schulbezogene Veranstaltungen

Paragraph

49  Unterrichtsmittel, Eignungserklärung

Paragraph

50  Unterrichtssprache

3. Abschnitt, Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung

Paragraph

51  Unterrichtsarbeit

Paragraph

52  Leistungsbeurteilung

Paragraph

53  Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren

Paragraph

54  Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

Paragraph

55  Beurteilung des Verhaltens in der Schule und äußere Form der Arbeiten

Paragraph

56  Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis, Schulbesuchsbestätigung

Paragraph

56a  Abschlussprüfung

Paragraph

56b  Prüfungskommission

Paragraph

56c  Prüfungstermine

Paragraph

56d  Form, Umfang und Art der Abschlussprüfung sowie Prüfungsgegenstände

Paragraph

56e  Leistungsbeurteilung bei der Abschlussprüfung

Paragraph

56f  Wiederholung der Abschlussprüfung

Paragraph

57  Wiederholungsprüfung

4. Abschnitt, Aufsteigen, Wiederholen und Schulstufen

Paragraph

58  Aufsteigen

Paragraph

59  Wiederholen von Schulstufen

5. Abschnitt, Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

Paragraph

60  Höchstdauer des Schulbesuches

Paragraph

61  Beendigung des Schulbesuches

6. Abschnitt, Schulordnung

Paragraph

62  Pflichten der Schüler

Paragraph

63  Schulordnung und Hausordnung

Paragraph

64  Fernbleiben von der Schule

Paragraph

65  Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen

Paragraph

66  Mitwirkung der Schule an der Erziehung

Paragraph

67  Verständigungspflichten der Schule

Paragraph

68  Ausschluss eines Schülers

Paragraph

69  Anwendung auf außerordentliche Schüler

7. Abschnitt, Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

Paragraph

70  Lehrer

Paragraph

71  Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehrbetrieben

Paragraph

72  Klassenvorstand

Paragraph

73  Schulleiter

Paragraph

74  Lehrerkonferenzen

8. Abschnitt, Schule und Schüler

Paragraph

75  Schülermitverwaltung

Paragraph

76  Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schü-   lervertreter

9. Abschnitt, Schule und Erziehungsberechtigte; Schulgemeinschaft

Paragraph

77  Erziehungsberechtigte; Pflichten der Erziehungsberechtigten

Paragraph

78  Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

Paragraph

79  Elternverein

Paragraph

80  Schulgemeinschaftsausschuss

Paragraph

81  Erweiterte Schulgemeinschaft

10. Abschnitt, Verfahrensbestimmungen

Paragraph

82  Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers

Paragraph

83  Verfahren

Paragraph

84  Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung

Paragraph

85  Einspruch

Paragraph

86  Zustellung

Paragraph

87  Entscheidungspflicht

Paragraph

88  Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter; Ersatzbestätigungen für verlorene    Zeugnisse

römisch vier. Hauptstück, Landwirtschaftliche Schulverwaltung und Schulaufsicht

1. Abschnitt, Schulbehörde

Paragraph

89  Behördenzuständigkeit

Paragraph

90  Schulaufsichtsorgane

Paragraph

91  Kundmachung von Verordnungen

Paragraph

92  Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

2. Abschnitt, Landwirtschaftlicher Schulbeirat

Paragraph

93  Einrichtung und Aufgabe

Paragraph

94  Zusammensetzung

Paragraph

95  Funktionsdauer und Konstituierung

Paragraph

96  Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph

97  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Paragraph

98  Geschäftsführung

römisch fünf. Hauptstück, Errichtung und Führung von privaten , Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

1. Abschnitt, Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph

99  Schulerhalter

Paragraph

100  Leiter und Lehrer

Paragraph

101  Schulräume und Lehrmittel

Paragraph

102  Anzeige und Untersagung der Führung

Paragraph

103  Erlöschen und Untersagen des Rechtes zur Schulführung

Paragraph

104  Bezeichnung von Privatschulen

Paragraph

105  Schülerheime

2. Abschnitt, Öffentlichkeitsrecht

Paragraph

106  Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

Paragraph

107  Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes

Paragraph

108  Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes

3. Abschnitt, Aufsicht

Paragraph

109  Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht

römisch sechs. Hauptstück, Schlussbestimmungen

Paragraph

110  Strafbestimmungen

Paragraph

111  Verweisungen

Paragraph

111a  Personenbezogene Bezeichnungen

ANM: Mit Paragraph 110, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet (Absatz eins,).

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Privatschulen und Schülerheime (Paragraph eins, Absatz eins,) sind Privatschulen und Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes (Absatz 2,).

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes bleiben aufrecht, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Dies ist auf Antrag des Schulerhalters von der Schulbehörde bescheidmäßig festzustellen (Absatz 3,).

(Artikel römisch fünf, Absatz eins, der Wiederverlautbarungskundmachung, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1993,)

ANM: Mit Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2003, wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. September 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2,Absolventen einer Fachschule, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgreich eine Reife- und Diplomprüfung im Rahmen einer Schulkooperation gemäß Paragraph 56, Absatz 6 a, absolviert haben, können innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 56, Absatz 6 a,, mit der Berufsbezeichnungen festgelegt werden, von der betreffenden Schule die Ausstellung einer Bescheinigung darüber verlangen, dass sie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.
  3. Absatz 3,Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

ANM: Mit Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2007, wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 4, (betreffend Paragraph 18, Absatz 4 a,), Ziffer 6, (betreffend Paragraph 19, Absatz 2 bis 4), Ziffer 7, (betreffend Paragraph 20, Absatz 2,), Ziffer 8, (betreffend die Absatzbezeichnung des Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz 2,) und Ziffer 11, (betreffend das Satzzeichen des Paragraph 56, Absatz 2, Litera i und Paragraph 56, Absatz 2, Litera j,) treten am 1. Jänner 2011 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Berufsschulbesuche im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraphen 11 a und 11 b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 dürfen nach den im ersten Satz angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden.

ANM: Mit Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2008, wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. September 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

ANM: Mit Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2012, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) in Kraft gesetzt werden.

ANM: Mit Artikel römisch 33 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2012, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.4.2004, Seite 77, umgesetzt.
  3. Absatz 3,Mit Artikel römisch neunzehn, dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 21.12.2006, Seite 36, umgesetzt.
  4. Absatz 4,Abweichend von Artikel römisch vierzehn, Ziffer 6, (betreffend Paragraph 32, Absatz 2,) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, Paragraph 32, Absatz 2, des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, anzuwenden.

ANM: Mit Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2014, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz 1 treten Artikel römisch eins Ziffer 2, (betreffend Paragraph 18, Absatz 4 a,), Artikel römisch eins Ziffer 3, (betreffend Paragraph 19, Absatz 2 bis 4), Artikel römisch eins Ziffer 4, (betreffend Paragraph 20, Absatz 2,), Artikel römisch eins Ziffer 5, (betreffend die Absatzbezeichnung des Paragraph 21, Absatz eins und betreffend Paragraph 21, Absatz 2,) und Artikel römisch eins Ziffer 6, (betreffend Paragraph 56, Absatz 2 und Absatz 2, Litera j,) am 1. Jänner 2011 in Kraft.

ANM: Mit Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2016, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) in Kraft gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Gesetzesnummer

20000034

Dokumentnummer

LKT30000034

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1993/16/P0/LKT30000034

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