INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Abgrenzung
§ 3 Allgemeiner Hilfs- und Rettungsdienst
§ 4 Besonderer Hilfs- und Rettungsdienst
§ 4a Flugrettungsdienst
§ 5 Anerkennung einer Rettungsorganisation
§ 5a Anerkennung einer Flugrettungsorganisation
§ 6 Rechte und Pflichten der anerkannten Rettungsorganisationen
§ 7 Entschädigung
§ 8 Allgemeine Verständigungspflicht
§ 9 Rettungsbeitrag
§ 10 Aufsicht
§ 11 Zurechnung
§ 12 Strafbestimmung
§ 13 (Inkrafttreten)
Artikel II (LGBl Nr 8/2008)Artikel römisch zwei Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2008,)
ANM zu § 5: Die Anerkennung von juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale in Kärnten haben, darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen; die Wirksamkeit der Anerkennung ist in diesem Fall mit 1. Jänner 1995 festzulegen (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 99/1994).ANM zu Paragraph 5 :, Die Anerkennung von juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale in Kärnten haben, darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen; die Wirksamkeit der Anerkennung ist in diesem Fall mit 1. Jänner 1995 festzulegen (Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 99 aus 1994,).
ANM zu § 9: Die Gemeinden sind verpflichtet, zugleich mit der am 1. Oktober des Jahres fällig werdenden zweiten Hälfte des Rettungsbeitrages auch den Differenzbetrag zu überweisen, der sich für die erste Rate aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages nach Art I Z 2 (§ 9 Abs. 1) gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 54/1998).ANM zu Paragraph 9 :, Die Gemeinden sind verpflichtet, zugleich mit der am 1. Oktober des Jahres fällig werdenden zweiten Hälfte des Rettungsbeitrages auch den Differenzbetrag zu überweisen, der sich für die erste Rate aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages nach Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 9, Absatz eins,) gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt (Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 1998,).
(3)Absatz 3,Der in Abs. 1 festgelegte Zeitpunkt gilt als Stichtag für die Ermittlung von Indexänderungen nach § 9 Abs. 4 (Art II Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 54/1998).Der in Absatz eins, festgelegte Zeitpunkt gilt als Stichtag für die Ermittlung von Indexänderungen nach Paragraph 9, Absatz 4, (Artikel römisch zwei, Absatz 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 1998,).
Artikel II (LGBl Nr 5/2015)Artikel römisch zwei Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2015,)
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Gesetz tritt – soweit in Absatz 2, nicht Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. I Z 2 (§ 9 Abs. 1 und 1a), Z 3 (§ 9 Abs. 3) und Z 6 (§ 9 Abs. 5) treten mit 1. Jänner 2014 rückwirkend in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 9, Absatz eins und eins a), Ziffer 3, (Paragraph 9, Absatz 3,) und Ziffer 6, (Paragraph 9, Absatz 5,) treten mit 1. Jänner 2014 rückwirkend in Kraft.
(2a)Absatz 2 a,Art. I Z 4 (§ 9 Abs. 4 Einleitungssatz) und Z 5 (§ 9 Abs. 4 lit. b) treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 9, Absatz 4, Einleitungssatz) und Ziffer 5, (Paragraph 9, Absatz 4, Litera b,) treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 9 Abs. 4 K-RFG wird in den Jahren 2015, 2016 und 2017 der Vorhaltungsbeitrag nach der jährlich durchzuführenden Valorisierung zusätzlich jeweils um 0,40 Euro erhöht.Abweichend von Paragraph 9, Absatz 4, K-RFG wird in den Jahren 2015, 2016 und 2017 der Vorhaltungsbeitrag nach der jährlich durchzuführenden Valorisierung zusätzlich jeweils um 0,40 Euro erhöht.
(4)Absatz 4,Die Gemeinden sind verpflichtet, im Jahr 2015 den Differenzbetrag zu entrichten, der sich aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages im Jahr 2014 nach Art. I Z 2 (§ 9 Abs. 1) gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt. Dieser Differenzbetrag ist bis längstens dem der Kundmachung gemäß Abs. 1 folgenden dritten Monatsersten von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und wird im Jahr 2015 mit Wirkung für das Jahr 2014 gemäß § 9 Abs. 5 K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend nachverteilt.Die Gemeinden sind verpflichtet, im Jahr 2015 den Differenzbetrag zu entrichten, der sich aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages im Jahr 2014 nach Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 9, Absatz eins,) gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt. Dieser Differenzbetrag ist bis längstens dem der Kundmachung gemäß Absatz eins, folgenden dritten Monatsersten von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und wird im Jahr 2015 mit Wirkung für das Jahr 2014 gemäß Paragraph 9, Absatz 5, K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend nachverteilt.
(5)Absatz 5,Für das Jahr 2014 bereits geleistete Vorauszahlungen gemäß § 9 Abs. 5 erster Satz K-RFG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Organisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes, die die Vorhaltung eines 24-Stunden-Dienstes und eine landesweit flächendeckende Versorgung gewährleisten, sind auf den Vorhaltungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes anzurechnen. Sonstige für das Jahr 2014 geleistete Förderungen gemäß § 9 Abs. 5 zweiter Satz K-RFG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind entsprechend auf den Verteilungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 5 Z 2 K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes anzurechnen.Für das Jahr 2014 bereits geleistete Vorauszahlungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, erster Satz K-RFG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Organisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes, die die Vorhaltung eines 24-Stunden-Dienstes und eine landesweit flächendeckende Versorgung gewährleisten, sind auf den Vorhaltungsbeitrag gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes anzurechnen. Sonstige für das Jahr 2014 geleistete Förderungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz K-RFG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind entsprechend auf den Verteilungsbeitrag gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes anzurechnen.