§ 4Paragraph 4,
Bei der Ausübung des Buschenschankrechtes (§ 1 Abs. 1 und 3) ist auch der Ausschank von heimischem Mineral- und Tafelwasser und die Verabreichung von kalten selbsterzeugten Speisen, einschließlich Germ- und Schmalzgebäck, sowie von Butter, hartgekochten Eiern, Salaten, Essiggemüse, Brot und Gebäck, unter Ausschluß aller warmen Speisen gestattet.Bei der Ausübung des Buschenschankrechtes (Paragraph eins, Absatz eins und 3) ist auch der Ausschank von heimischem Mineral- und Tafelwasser und die Verabreichung von kalten selbsterzeugten Speisen, einschließlich Germ- und Schmalzgebäck, sowie von Butter, hartgekochten Eiern, Salaten, Essiggemüse, Brot und Gebäck, unter Ausschluß aller warmen Speisen gestattet.