Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1977 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

31.12.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

K-LSiG

Index

27 Bundespolizei und Bundesgendarmerie

Text

Paragraph 7

Haltung von gefährlichen Tieren

  1. Absatz eins,Das Halten von gefährlichen Tieren, die üblicherweise ein Leben in Freiheit führen, ist verboten.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tiere im Sinne des Absatz eins, wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.
  3. Absatz 3,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für die Haltung gefährlicher Tiere in Zoos (Paragraph 26, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,), in Tierheimen (Paragraph 29, des Bundesgesetzes zum Schutz der Tiere) und im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Paragraph 31, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere) sowie in wissenschaftlichen Einrichtungen, die die Haltung gefährlicher Tiere gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere anzeigen.
  4. Absatz 4,Das Verbot der Haltung von gefährlichen Tieren nach anderen Gesetzen wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 nicht berührt.
  5. Absatz 5,Tiere, die in einer Verordnung der Landesregierung nach Absatz 2, angeführt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Zoos oder von Berechtigten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3, gehalten werden dürfen oder von wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des Absatz 3, erworben werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024

Gesetzesnummer

10000064

Dokumentnummer

LKT40004490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1977/74/P7/LKT40004490

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