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Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023 § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 25.08.2026
§ 3 am 25.08.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 15.02.2023
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 12/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
15.02.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
6550 Fischerei
Text
§ 2
Paragraph 2
Vorbereitungskurse für die Prüfung über die fischereiliche Eignung
(1)
Absatz eins,
Die Landesregierung hat vor jedem Prüfungstermin Vorbereitungskurse anzubieten. Kursunterlagen können gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.
(2)
Absatz 2,
Die Vorbereitungskurse können als Präsenzveranstaltung aber auch online abgehalten werden und haben insbesondere folgende Schwerpunkte zu umfassen:
1.
Ziffer eins
Wassertiere: wesentliche Merkmale und Biologie der im Burgenland vorkommenden Wassertiere, Schonzeiten und Brittelmaße
2.
Ziffer 2
Gewässerökologie: Lebensraum der Wassertiere, Umweltfaktoren, Beeinträchtigungen
3.
Ziffer 3
Waidgerechte Fischerei
4.
Ziffer 4
Fanggeräte: verbotene und erlaubte Fanggeräte, Umgang mit Fanggeräten
5.
Ziffer 5
Burgenländisches Fischereirecht: rechtlicher Rahmen für das Ausüben der Fischerei
6.
Ziffer 6
Umgang mit Wassertieren: Fangen, Töten, Ausnehmen
7.
Ziffer 7
Verwertung der Wassertiere: Möglichkeiten der Verwertung der getöteten Wassertiere
8.
Ziffer 8
Tierschutz und Fischerei: fachgerechter Umgang mit den Lebewesen
(3)
Absatz 3,
Die Teilnahme an den Vorbereitungskursen ist freiwillig. Anmeldungen können bis zu einer Woche vor Kursbeginn bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erfolgen.
Im RIS seit
15.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20001401
Dokumentnummer
LBG40025349
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2023/12/P2/LBG40025349
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