Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023 § 2

Kurztitel

Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 12/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

6550 Fischerei

Text

Paragraph 2

Vorbereitungskurse für die Prüfung über die fischereiliche Eignung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat vor jedem Prüfungstermin Vorbereitungskurse anzubieten. Kursunterlagen können gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Vorbereitungskurse können als Präsenzveranstaltung aber auch online abgehalten werden und haben insbesondere folgende Schwerpunkte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Wassertiere: wesentliche Merkmale und Biologie der im Burgenland vorkommenden Wassertiere, Schonzeiten und Brittelmaße
    2. Ziffer 2
      Gewässerökologie: Lebensraum der Wassertiere, Umweltfaktoren, Beeinträchtigungen
    3. Ziffer 3
      Waidgerechte Fischerei
    4. Ziffer 4
      Fanggeräte: verbotene und erlaubte Fanggeräte, Umgang mit Fanggeräten
    5. Ziffer 5
      Burgenländisches Fischereirecht: rechtlicher Rahmen für das Ausüben der Fischerei
    6. Ziffer 6
      Umgang mit Wassertieren: Fangen, Töten, Ausnehmen
    7. Ziffer 7
      Verwertung der Wassertiere: Möglichkeiten der Verwertung der getöteten Wassertiere
    8. Ziffer 8
      Tierschutz und Fischerei: fachgerechter Umgang mit den Lebewesen
  3. Absatz 3,Die Teilnahme an den Vorbereitungskursen ist freiwillig. Anmeldungen können bis zu einer Woche vor Kursbeginn bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erfolgen.

Im RIS seit

15.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20001401

Dokumentnummer

LBG40025349

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2023/12/P2/LBG40025349

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