Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Abkürzung

Bgld. RPG 2019

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 36,

Widmung von Baugebieten für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen und baulich eingeschränkte Wohnnutzung

Als Baugebiete für Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer) und Ferienzentren sowie Baugebiete für baulich eingeschränkte Wohnnutzung in Form eines Hauptwohnsitzes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 7, Litera c, dürfen - unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes - nur solche Flächen gewidmet werden,

  1. Ziffer eins
    die an bebautes Ortsgebiet anschließen oder diesem in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht zugeordnet werden können,
  2. Ziffer 2
    deren widmungsgemäße Verwendung erwarten lässt, dass bestehende Einrichtungen für die Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigung und Verkehrserschließung besser ausgelastet werden oder deren Ausbau der Gemeinde selbst keine gegenüber dem bisherigen Erschließungsaufwand - abgestellt auf die Wertverhältnisse im Planungszeitpunkt - wesentlich höheren Kosten pro Wohneinheit verursacht und
  3. Ziffer 3
    deren widmungsgemäße Verwendung keine übermäßige Belastung des Naturhaushaltes sowie keine grobe Störung des Landschafts- und Ortsbildes nach sich zieht.

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022

Gesetzesnummer

20001224

Dokumentnummer

LBG40021145

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