(1)Absatz eins,Jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes, unbeschadet des § 104 Abs. 4, verboten. Insbesondere ist es untersagt, Hunde und Katzen (§ 70 Abs. 3) im Jagdgebiet herumstreifen zu lassen. Auch ist es untersagt, Jungwild zu berühren oder aufzunehmen oder Wild durch Aufstöbern, Fotografieren, Verwenden von Blitzlicht oder sonstigen Lichtquellen, Filmen, Lärmen oder ähnliche Handlungen zu stören.Jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes, unbeschadet des Paragraph 104, Absatz 4,, verboten. Insbesondere ist es untersagt, Hunde und Katzen (Paragraph 70, Absatz 3,) im Jagdgebiet herumstreifen zu lassen. Auch ist es untersagt, Jungwild zu berühren oder aufzunehmen oder Wild durch Aufstöbern, Fotografieren, Verwenden von Blitzlicht oder sonstigen Lichtquellen, Filmen, Lärmen oder ähnliche Handlungen zu stören.