Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 § 0

Kurztitel

Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 73/2016 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. BPMG 2016

Index

8205 Bauprodukte

Titel

Gesetz vom 20. Oktober 2016 über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung (Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 - Bgld. BPMG 2016)

StF: LGBl. Nr. 73/2016 (XXI. Gp. RV 556 AB 589)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmung

1a. Abschnitt
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

§ 2a

Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

2. Abschnitt
Technische Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle

§ 3

Technische Bewertungsstelle

§ 4

Produktinformationsstelle

3. Abschnitt
Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 5

Anwendungsbereich

§ 6

Anforderungen für die Verwendung

§ 7

Baustoffliste ÖA

§ 8

Produktregistrierung

§ 9

Verfahren der Registrierung

§ 10

Registrierungsstelle

§ 11

Einbauzeichen ÜA

2. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 12

Anforderungen für die Verwendung

§ 13

Baustoffliste ÖE

3. Unterabschnitt
Sonstige Bauprodukte

§ 14

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

4. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

§ 15

Bautechnische Zulassung

§ 16

Zulassungsstelle

4a. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt sowie die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 16a

Anwendungsbereich

§ 16b

Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 16c

Ökodesign-Anforderungen

§ 16d

Konformitätsbewertung, EG- bzw. EU-Konformitätserklärung

§ 16e

CE-Kennzeichnung

§ 16f

Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher

5. Abschnitt
Inverkehrbringen und Bereitstellung

§ 17

Inverkehrbringen und Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

5a. Abschnitt
Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 17a

Verwendung von Bauprodukten

§ 17b

Risikobewertung von Hausinstallationen

§ 17c

Laufende Überwachung von prioritären Örtlichkeiten in Bezug auf Legionella und Blei

§ 17d

Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

§ 17e

Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen

§ 17f

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

6. Abschnitt
Marktüberwachung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 18

Anwendungsbereich

§ 19

Marktüberwachungsbehörde

§ 20

Berichtspflichten der Baubehörde

§ 21

Verarbeitung von Daten

2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte

§ 22

Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 22a

Konformitätsvermutung bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 22b

Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 22c

Freier Warenverkehr

7. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik

§ 23

Mitgliedschaft des Landes Burgenland

§ 24

Aufgaben

§ 25

Aufsicht der Landesregierung

8. Abschnitt
Straf-, Verfahrens- und Schlussbestimmungen

§ 25a

Kostentragung

§ 26

Strafbestimmungen

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 28

Informationsverfahren

§ 29

Umsetzungshinweis

Anlage

 

Im RIS seit

26.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20001084

Dokumentnummer

LBG40026944

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2016/73/P0/LBG40026944

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