Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländische Gemeindeordnung 2003 § 16

Kurztitel

Burgenländische Gemeindeordnung 2003

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 83/2016

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

02.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. GemO 2003

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 16

Funktionsdauer

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Gemeinderats werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Funktionsdauer des Gemeinderats beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,).
  2. Absatz 2,Wenn jedoch infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderats (Paragraph 93,) oder aus sonstigen Gründen in dem Jahr, in dem die allgemeinen Gemeinderatswahlen vorgenommen werden, oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderats stattgefunden hat, so bleibt der neu gewählte Gemeinderat bis zur zweitnächsten allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt. Hat eine Neuwahl vor diesem Zeitraum stattgefunden, bleibt der neu gewählte Gemeinderat nur bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt.
  3. Absatz 3,Findet eine Gemeinderatswahl mangels Kundmachung eines Wahlvorschlags für die Wahl des Gemeinderats nicht statt, so endet die Funktionsperiode mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags. In diesem Fall regelt die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 93, die Fortführung der Geschäfte.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

20000221

Dokumentnummer

LBG40018416

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