(1)Absatz eins,Jeder Gemeinderatspartei kommt ein Ersatzmitglied zu (erstes Ersatzmitglied). Hat eine Gemeinderatspartei mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, kommt dieser zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied zu (§ 71 Abs. 7 Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung).Jeder Gemeinderatspartei kommt ein Ersatzmitglied zu (erstes Ersatzmitglied). Hat eine Gemeinderatspartei mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, kommt dieser zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied zu (Paragraph 71, Absatz 7, Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung).