Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländische Gemeindeordnung 2003 § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Gemeindeordnung 2003

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. GemO 2003

Index

1000 Gemeindeordnung

Beachte

§ 15a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025 tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.

Text

Paragraph 15 a

Ersatzmitglieder

  1. Absatz eins,Jeder Gemeinderatspartei kommt ein Ersatzmitglied zu (erstes Ersatzmitglied). Hat eine Gemeinderatspartei mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, kommt dieser zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied zu (Paragraph 71, Absatz 7, Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung).
  2. Absatz 2,Erstes Ersatzmitglied einer Gemeinderatspartei ist jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und der in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (Paragraph 71, Absatz 7, GemWO 1992). Zweites Ersatzmitglied einer Gemeinderatspartei ist jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und der in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die zweitmeisten Wahlpunkte erreicht hat (Paragraph 71, Absatz 7, GemWO 1992).
  3. Absatz 3,Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten das erste Ersatzmitglied der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Kann das erste Ersatzmitglied an der Sitzung nicht teilnehmen oder ist ein zweites Mitglied des Gemeinderates derselben Partei an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann im Falle des Absatz eins, letzter Satz das zweite Ersatzmitglied anstelle des verhinderten Mitglieds des Gemeinderats mit dessen Rechten und Pflichten an dieser Sitzung teilnehmen.
  4. Absatz 4,In Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse besitzt ein Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.

Anmerkung

LGBl. Nr. 97/2025

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20000221

Dokumentnummer

LBG40028808

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2003/55/P15a/LBG40028808

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