Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländisches Baugesetz 1997
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 10/1998
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.02.1998
Außerkrafttretensdatum
18.02.2005
Abkürzung
Bgld. BauG
Index
8200 Bauordnung
Text
§ 26Paragraph 26,
Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung
(1)Absatz einsWerden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Baubehörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Baubehörde die Herstellung des vorschriftsmäßigen und konsensgemäßen Zustandes oder die teilweise oder gänzliche Beseitigung des Baues zu verfügen.
(2)Absatz 2Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung bzw. Baufreigabe ausgeführt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung oder Baufreigabe wesentlich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich zu verfügen und den Bauträger aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. die Bauanzeige zu erstatten. Kommt der Bauträger dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Baubewilligung bzw. die Baufreigabe nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013
Gesetzesnummer
10000504
Dokumentnummer
LBG12006752
Alte Dokumentnummer
N2199818617H