Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Baugesetz 1997 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.02.1998

Außerkrafttretensdatum

18.02.2005

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 20

Abbruch von Gebäuden

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Anrainer (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,) schriftlich mitzuteilen. Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. Für das Abbruchbewilligungsverfahren ist Paragraph 18, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG12006746

Alte Dokumentnummer

N2199818611H

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