Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Baugesetz 1997 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.02.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 19

Erlöschen der Baubewilligung

Die Baubewilligung erlischt, wenn

  1. Ziffer eins
    die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder
  2. Ziffer 2
    das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG12006745

Alte Dokumentnummer

N2199818610H

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