Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Baugesetz 1997 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 42/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

03.07.2024

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

römisch eins. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.
  2. Absatz 2Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Verkehrswege,
    2. Ziffer 2
      Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
    4. Ziffer 4
      Bauwerke oder Bauten im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen (Freileitungen, Umspannwerke, Trafostationen, Kabelstationen, Kabelleitungen, Gasleitungen, Gasreduzierstationen, Fernwärmeleitungen, Funkleitungseinrichtungen, Pumpstationen, E-Ladestationen und dgl.) und Abwasserreinigungsanlagen, soweit für diese Bauwerke eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen des Bundes oder des Landes besteht,
    5. Ziffer 5
      militärische Bauwerke, ausgenommen Gebäude,
    6. Ziffer 6
      Bauwerke, ausgenommen Gebäude, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
    7. Ziffer 7
      Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 20 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind, sowie Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von bis zu 20 kWh,
    8. Ziffer 8
      Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und Energiespeicheranlagen, sofern diese Anlagen einer Genehmigungspflicht nach dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie Gas-, Erdöl-, Fernwärmeleitungen und elektrische Leitungsanlagen,
    9. Ziffer 9
      Baustelleneinrichtungen samt Bautafeln für die Dauer der Bauphase,
    10. Ziffer 10
      Gruften und Grabstellen, die dem Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
    11. Ziffer 11
      Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen sowie Telefonzellen,
    12. Ziffer 12
      Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis 25 m² Brutto-Grundfläche mit Ausnahme von Gebäuden,
    13. Ziffer 13
      Marterl und ähnliche sakrale Einrichtungen sowie Brauchtumseinrichtungen (Maibaum, Weihnachtsbaum),
    14. Ziffer 14
      Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen,
    15. Ziffer 15
      der Gartengestaltung dienende Bauvorhaben wie Zierbrunnen, Gartenteiche, Steingärten, nicht überdachte Pergolen, Hochbeete, Grillkamine und dgl.,
    16. Ziffer 16
      Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe,
    17. Ziffer 17
      Markisen und Außenjalousien,
    18. Ziffer 18
      Bienenstände,
    19. Ziffer 19
      Ladestationen für Elektrofahrzeuge,
    20. Ziffer 20
      Jagdreviereinrichtungen (zB Hochstände, Hochsitze, Futterstellen und dgl.) mit Ausnahme von Gebäuden,
    21. Ziffer 21
      Wohnwägen und Mobilheime, die dem Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
    22. Ziffer 22
      Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40024709

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1998/10/P1/LBG40024709

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