Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Landtagswahlordnung 1995 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

06.10.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 65,

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

  1. Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. Absatz 2Nach Schließung des Wahllokals nach Absatz eins, hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
  3. Absatz 3Die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die Anzahl der vom Bürgermeister gemäß Paragraph 54 b, Absatz 4, übernommenen Wahlkarten zu überprüfen und die Anzahl in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob bei den übernommenen Wahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 vorliegt. Danach öffnet der Wahlleiter jene Wahlkarten, bei denen kein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 vorliegt und entnimmt den Inhalt. Sodann prüft die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind samt allfälligem Inhalt dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Danach werden aus den einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlleiter entnommen, von diesem in die Wahlurne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Absatz 4, ununterscheidbar einbezogen.
  4. Absatz 4Die Wahlbehörde hat sodann - ausgenommen im Fall des Absatz 9, - die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
    3. Ziffer 3
      die Zahl der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts,
    4. Ziffer 4
      den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts (Ziffer eins,) mit der Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Ziffer 2,) und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts (Ziffer 3,) nicht übereinstimmt.
  5. Absatz 5Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. Ziffer 3
      die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  6. Absatz 6Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde auf Grund der gültigen Stimmzettel die Zahl der gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für jeden Wahlwerber auf den Landeslisten und die von jedem Wahlwerber auf den Wahlkreislisten erreichten Vorzugsstimmen und Wahlpunkte zu ermitteln. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, kann die Gemeindewahlbehörde beschließen, dass die Ermittlung der Wahlpunkte ausschließlich durch die Gemeindewahlbehörde erfolgen soll. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln.
    Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält je Stimmzettel doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort.
    2. Ziffer 2
      Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 20 Vorzugspunkte.
  7. Absatz 7Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 3, vorliegen. Werden im Falle des Paragraph 61, Absatz 6, Ziffer 2, auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie der Wahlkreisliste unterschiedlich gegeben, ist die Vergabe der Vorzugsstimmen ungültig.
  8. Absatz 8Die nach den Absätzen 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 66,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörden können anordnen, dass die Übermittlung dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.
  9. Absatz 9Die Sonderwahlbehörde hat der gemäß Paragraph 42, Absatz 3, tätig werdenden Wahlbehörde die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß Paragraph 33, Absatz 2, aus dem Wahlkreis zu übergeben; die Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus diesen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen. Die Sonderwahlbehörde hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66, Absatz eins, sowie 2 Ziffer eins bis 8 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 2,, 4 und 7 anzuschließen. Paragraph 66, Absatz 4 bis 6 ist anzuwenden.

Im RIS seit

10.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2014

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40013780

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P65/LBG40013780

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