Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 992

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 992

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

c) Darleihen in anderen verbrauchbaren Gegenständen.

Paragraph 992,

Bey Darleihen, die nicht über Geld, sondern über andere verbrauchbare Gegenstände geschlossen werden, macht es, dafern nur die Zurückstellung in der nähmlichen Gattung, Güte und Menge bedungen worden, keinen Unterschied, wenn sie in der Zwischenzeit am Werthe gestiegen oder gefallen sind.

Schlagworte

Darlehen

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018721

Alte Dokumentnummer

N2181111203Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P992/NOR12018721

Navigation im Suchergebnis