Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 990

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 990

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

b) in Schuldscheinen;

Paragraph 990,

In öffentlichen Schuldscheinen können Darleihen in der Art gültig geschlossen werden, daß die Tilgung der Schuld entweder mit einem durchaus gleichen öffentlichen Schuldscheine, wie der dargeliehene war, geleistet, oder der Betrag nach dem Werthe, welchen der Schuldschein zur Zeit des Darleihens hatte, zurückgezahlt werde.

Schlagworte

Darlehen

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018719

Alte Dokumentnummer

N2181111201Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P990/NOR12018719

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