Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 933

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 933

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Verjährung

Paragraph 933,
  1. Absatz einsDas Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren.
  2. Absatz 2Bei Viehmängeln beträgt die Frist sechs Wochen. Sie beginnt bei Mängeln, für die eine Vermutungsfrist besteht, erst nach deren Ablauf.
  3. Absatz 3In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel anzeigt.

Schlagworte

Gewährleistungsfrist, Übergabe

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40018131

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P933/NOR40018131

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