Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.03.1986

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 93, (1) Die Ehegatten haben den gleichen Familiennamen zu führen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

  1. Absatz 2,Derjenige Ehegatte, der nach Absatz eins, den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, hat hiebei das höchstpersönliche Recht, seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs nachzustellen. Er hat das Recht zu verlangen, daß er in Urkunden aller Art mit diesem Doppelnamen bezeichnet wird. Die Führung der Personenstandsbücher und die Ausstellung von Personenstandsurkunden werden durch diese Anordnungen nicht berührt.
  2. Absatz 3,Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf weder im Sinn des Absatz eins, als gemeinsamer Familienname bestimmt oder geführt noch im Sinn des Absatz 2, nachgestellt werden; dann beziehen sich die Absatz eins und 2 auf den zuletzt vor der Schließung der geschiedenen oder aufgehobenen Ehe geführten Familiennamen.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017782

Alte Dokumentnummer

N2181110262Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P93/NOR12017782

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