Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 870

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 870

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 870,

Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (Paragraph 55,) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.

Anmerkung

§ 55 (über die Ungültigkeit einer erzwungenen Ehe) ist aufgehoben.
Sein zweiter Satz lautete: "Ob die Furcht gegründet war, muß aus der
Größe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr, und aus der Leibes- und
Gemüthsbeschaffenheit der bedrohten Person beurtheilet werden."

Schlagworte

Zwang

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018593

Alte Dokumentnummer

N2181111075Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P870/NOR12018593

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