Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 864

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 864

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 864,
  1. Absatz einsIst eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten, so kommt der Vertrag zustande, wenn dem Antrag innerhalb der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen worden ist.
  2. Absatz 2Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Muß ihm jedoch nach den Umständen auffallen, daß die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten.

Schlagworte

Realannahme

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12039263

Alte Dokumentnummer

N2199715159A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P864/NOR12039263

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