Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 782

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 782

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen

Paragraph 782,
  1. Absatz eins,Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (Paragraph 757,), wirklich gemacht hat, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
  2. Absatz 2,Dieses Recht steht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind.

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172996

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P782/NOR40172996

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