Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 773a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 773a

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Pflichtteilsminderung

Paragraph 773 a, (1) Standen ein Elternteil und sein Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, so mindert sich der Pflichtteil dieses Elternteils oder seiner Vorfahren dem Kind und seinen Nachkommen gegenüber und der des Kindes und seiner Nachkommen dem Elternteil und seinen Vorfahren gegenüber, wenn es der Erblasser anordnet, auf die Hälfte.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 771 und 772 gelten sinngemäß für die Pflichtteilsminderung.
  2. Absatz 3,Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013399

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P773a/NOR40013399

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