Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 759

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 923/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 759

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 759,
  1. Absatz einsEin aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht und keinen Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis.
  2. Absatz 2Das gesetzliche Erbrecht und der Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis ist dem überlebenden Ehegatten auch dann versagt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß dem Ehegesetz vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. römisch eins Sitzung 807) zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, sofern im Falle der Scheidung oder Aufhebung der Ehegatte als schuldig anzusehen wäre.

Anmerkung

Abs. 1 gilt nur für Ehen, die nach der Rechtslage vor dem EheG, dRGBl. I S 807/1938, (nur) von Tisch und Bett geschieden worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018485

Alte Dokumentnummer

N2181110966Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P759/NOR12018485

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