Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 739
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 739.Paragraph 739,
Jede dieser Hälften wird unter den Großältern der einen und der andern Seite, wenn sie beyde noch leben, gleich getheilt. Ist eines der Großältern; oder sind beyde von der einen oder andern Seite gestorben; so wird die dieser Seite zugefallenen Hälfte zwischen den Kindern und Nachkömmlingen dieser Großältern nach jenen Grundsätzen getheilt, nach welchen in der zweyten Linie die ganze Erbschaft zwischen den Kindern und Nachkömmlingen der Aeltern des Erblassers getheilt werden muß (§§. 735 – 737). Jede dieser Hälften wird unter den Großältern der einen und der andern Seite, wenn sie beyde noch leben, gleich getheilt. Ist eines der Großältern; oder sind beyde von der einen oder andern Seite gestorben; so wird die dieser Seite zugefallenen Hälfte zwischen den Kindern und Nachkömmlingen dieser Großältern nach jenen Grundsätzen getheilt, nach welchen in der zweyten Linie die ganze Erbschaft zwischen den Kindern und Nachkömmlingen der Aeltern des Erblassers getheilt werden muß (Paragraphen 735, – 737).
Schlagworte
Aufteilung nach Stämmen, Großeltern, Eltern
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018464
Alte Dokumentnummer
N2181110945Z