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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 731
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2016
§ 730 am 31.12.2016
§ 732 am 31.12.2016
Alle Fassungen
§ 731 heute
§ 731 gültig ab 01.01.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
§ 731 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2016
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 656/1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 731
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
I. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
römisch eins. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
§ 731.
Paragraph 731,
(1)
Absatz eins,
Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
(2)
Absatz 2,
Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.
(3)
Absatz 3,
Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der Eltern und ihren Nachkömmlingen.
(4)
Absatz 4,
Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgroßeltern zur Erbfolge berufen.
Schlagworte
Parentel
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018456
Alte Dokumentnummer
N2181110937Z
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P731/NOR12018456
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