Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 731

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 731

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

römisch eins. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Paragraph 731,
  1. Absatz eins,Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
  2. Absatz 2,Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.
  3. Absatz 3,Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der Eltern und ihren Nachkömmlingen.
  4. Absatz 4,Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgroßeltern zur Erbfolge berufen.

Schlagworte

Parentel

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018456

Alte Dokumentnummer

N2181110937Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P731/NOR12018456

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