Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 726

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 726

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

3) durch Entsagung der Erben.

Paragraph 726,

Will oder kann weder ein Erbe, noch ein Nacherbe die Verlassenschaft annehmen; so fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Erblassers zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft; so werden die Legatare verhältnißmäßig als Erben betrachtet.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018451

Alte Dokumentnummer

N2181110932Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P726/NOR12018451

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