Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 712

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 712

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Strafvermächtnis und Bestreitungsverbot

Paragraph 712,
  1. Absatz eins,Die Anordnung des Verstorbenen, dass der Erbe einem Dritten ein Vermächtnis entrichten soll, wenn er eine Auflage nicht befolgt, ist insoweit gültig, als die Auflage möglich und erlaubt ist.
  2. Absatz 2,Eine Anordnung des Verstorbenen, mit der er dem Erben oder Vermächtnisnehmer unter angedrohter Entziehung eines Vorteils verboten hat, den letzten Willen zu bestreiten, ist insoweit unwirksam, als nur die Echtheit oder der Sinn der letztwilligen Verfügung und die Auslegung des Bestreitungsverbots angefochten, sittenwidrige oder gesetzlich verbotene Anordnungen bekämpft oder Verstöße gegen zwingende Formvorschriften eingewendet werden.

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172939

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P712/NOR40172939

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