Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 687
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 687.Paragraph 687,
Wird jemanden ein in wiederkehrenden Fristen, als: alle Jahre, Monathe und dergleichen zu leistender Betrag vermacht; so erhält der Legatar ein Recht auf den ganzen Betrag dieser Frist, wenn er auch nur den Anfang der Frist erlebt hat. Doch kann der Betrag erst mit Ablauf der Frist gefordert werden. Die erste Frist fängt mit dem Sterbetage des Erblassers zu laufen an.
Schlagworte
Monat
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018412
Alte Dokumentnummer
N2181110893Z