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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 677
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 676 am 23.03.2023
§ 678 am 23.03.2023
Alle Fassungen
§ 677 heute
§ 677 gültig ab 01.01.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
§ 677 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 87/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 677
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
8. Pflegevermächtnis
§ 677.
(1)
Einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, gebührt dafür ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde.
(2)
Pflege ist jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
(3)
Nahe stehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Pflegevermächtnis
Im RIS seit
07.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172908
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P677/NOR40172908
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