Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 670

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 670

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 670,

Vermacht der Erblasser einer dritten Person ein unbestimmtes Heiratsgut, so versteht man darunter, ohne Rücksicht auf ihr eigenes Vermögen, ein solches Heiratsgut, das die Eltern dieser Person zu geben schuldig wären, wenn sie ein ihren Lebensverhältnissen entsprechendes durchschnittliches Vermögen hätten.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018395

Alte Dokumentnummer

N2181110876Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P670/NOR12018395

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