Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 545
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Nach welchem Zeitpuncte die Fähigkeit zu beurtheilen.
§ 545.Paragraph 545,
Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpuncte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunct ist in der Regel der Tod des Erblassers (§. 703). Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpuncte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunct ist in der Regel der Tod des Erblassers (Paragraph 703,).
Schlagworte
Zeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018272
Alte Dokumentnummer
N2181110753Z