Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 456

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 456

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Verpfändung einer fremden Sache.

Paragraph 456,

Wird eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers verpfändet, so hat dieser in der Regel zwar das Recht, sie zurück zu fordern; aber in solchen Fällen, in welchen die Eigenthumsklage gegen einen redlichen Besitzer nicht Statt hat (Paragraph 367,), ist er verbunden, entweder den redlichen Pfandinhaber schadlos zu halten, oder das Pfand fahren zu lassen, und sich mit dem Ersatzrechte gegen den Verpfänder zu begnügen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018183

Alte Dokumentnummer

N2181110664Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P456/NOR12018183

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