Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 429

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 429

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Folge in Rücksicht der übersendeten;

Paragraph 429,

Wenn die Sache mit Willen des Übernehmers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendet wird, ist die Sache bereits mit ihrer Aushändigung an eine mit der Übersendung betraute Person übergeben, sofern die Art der Übersendung der getroffenen Vereinbarung, mangels einer solchen der Verkehrsübung entspricht.

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40162130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P429/NOR40162130

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