Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 396

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 396

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 396,

Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Hälfte des im Paragraph 393, bestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im Paragraph 390, bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. Paragraph 394, Ziffer eins, ist anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 104/2002

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40032802

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P396/NOR40032802

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