Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 390

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 390

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 390,

Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige, ohne die besondern Merkmahle der gefundenen Sachen zu berühren, ungesäumt auf die an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber der Eigenthümer in einer den Umständen angemessenen Zeitfrist sich nicht entdecket, und der Werth der gefundenen Sache 4000 S übersteigt, drey Mahl durch die öffentlichen Zeitungsblätter bekannt zu machen. Kann die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen werden; so muß die Sache, oder, wenn diese nicht ohne merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbiethung daraus gelöste Werth gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI, BGBl. Nr. 343/1989

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018118

Alte Dokumentnummer

N2181110599Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P390/NOR12018118

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