Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 359

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 359

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 359, Die Absonderung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen entsteht theils durch Verfügung des Eigenthümers; theils durch gesetzliche Verordnung. Nach Verschiedenheit der zwischen dem Ober- und Nutzungseigenthümer obwaltenden Verhältnisse werden die Güter, worin das Eigenthum getheilt ist, Lehen- Erbpacht- und Erbzinsgüter genannt. Von dem Lehen wird in dem besonders bestehenden Lehenrechte; von den Erbpacht- und Erbzinsgütern aber in dem Hauptstücke von Bestandverträgen gehandelt.

Anmerkung

Der Hinweis auf Lehen und deren Regelung ist durch deren Aufhebung
gegenstandslos. Zu den Erbpacht- und Erbzinsgütern siehe die
Anmerkung zu § 1122.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018085

Alte Dokumentnummer

N2181110565Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P359/NOR12018085

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