Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 300

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 300

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Kellereigentum

Paragraph 300,

An Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40100031

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P300/NOR40100031

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