Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 284

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 284

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 284,

Der Sachwalter kann einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40079114

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P284/NOR40079114

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