Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 275

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 275

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 275,
  1. Absatz eins,Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) ist vor allem dann zum Erwachsenenvertreter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Erwachsenenvertretung verbunden sind.
  2. Absatz 2,Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) kann die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung ablehnen, wenn
    1. Ziffer eins
      er nachweist, dass ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter), der in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren aufrecht eingetragen ist, mit der Übernahme der Erwachsenenvertretung einverstanden wäre oder
    2. Ziffer 2
      ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Das wird bei mehr als fünf gerichtlichen Erwachsenenvertretungen vermutet.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40269690

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P275/NOR40269690

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