Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 272

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 272

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 272,
  1. Absatz einsWiderstreiten einander die Interessen zweier oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jede von ihnen einen besonderen Kurator zu bestellen.
  2. Absatz 2Paragraph 271, Absatz 2, gilt entsprechend.

Schlagworte

Kollisionskurator

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013392

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P272/NOR40013392

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