Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 256

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 256

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 256, Hat der Erblasser oder das Gericht einen Vormund nur auf eine Zeit bestellt, oder ihn auf einen bestimmten Ereignungsfall ausgeschlossen; so muß er entlassen werden, sobald diese Zeit verflossen, oder der bestimmte Fall eingetreten ist.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019254

Alte Dokumentnummer

N2181111730T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P256/NOR12019254

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