Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 237

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 237

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Caution.

Paragraph 237, Der Vormund ist bey Antretung der Vormundschaft nicht schuldig, Caution zu leisten. Er bleibt auch in der Folge von der Caution befreyt, so lange er die durch das Gesetz zur Sicherheit des Vermögens bestehenden Vorschriften genau beobachtet und zur gehörigen Zeit ordentlich Rechnung legt.

Anmerkung

§ 237 zweiter Satz ist auf den Jugendwohlfahrtsträger nicht
anzuwenden (§ 214 Abs. 1).

Schlagworte

Kaution

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017964

Alte Dokumentnummer

N2181110444Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P237/NOR12017964

Navigation im Suchergebnis