Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 230a
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 230a.Paragraph 230 a,
Spareinlagen bei einer inländischen Bank, die zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sie auf den Namen des Mündels lauten, ausdrücklich die Bezeichnung “Mündelgeld” tragen und entweder allgemein für die Verbindlichkeiten der Bank der Bund oder eines der Länder oder für die Verzinsung und Rückzahlung der Mündelgeldspareinlagen im besonderen ein von der Bank gebildeter, jederzeit mit der jeweiligen Höhe solcher Einlagen übereinstimmender unbelasteter Deckungsstock haftet. Dieser Deckungsstock hat ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (§ 230b), in Hypothekarforderungen mit gesetzgemäßer Sicherheit (§ 230c), in Forderungen, für die der Bund oder eines der Länder haftet, oder in Bargeld zu bestehen. Spareinlagen bei einer inländischen Bank, die zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sie auf den Namen des Mündels lauten, ausdrücklich die Bezeichnung “Mündelgeld” tragen und entweder allgemein für die Verbindlichkeiten der Bank der Bund oder eines der Länder oder für die Verzinsung und Rückzahlung der Mündelgeldspareinlagen im besonderen ein von der Bank gebildeter, jederzeit mit der jeweiligen Höhe solcher Einlagen übereinstimmender unbelasteter Deckungsstock haftet. Dieser Deckungsstock hat ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (Paragraph 230 b,), in Hypothekarforderungen mit gesetzgemäßer Sicherheit (Paragraph 230 c,), in Forderungen, für die der Bund oder eines der Länder haftet, oder in Bargeld zu bestehen.
Anmerkung
1. Bestimmungen über den Deckungsstock siehe Art. XVII BGBl.
Nr. 403/1977.
2. Siehe Verordnung über die Anlegung von Mündelgeldspareinlagen,
BGBl. Nr. 685/1977.
3. Siehe § 18 Postsparkassengesetz 1969,
BGBl. Nr. 458/1969.
4. vgl. Art. XVI § 1,
BGBl. I Nr. 135/2000
Schlagworte
Mündelsicherheit
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017954
Alte Dokumentnummer
N2181110434Z