Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 224

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 224

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

dann durch die Schätzung des Vermögens entweder

unmittelbar von dem vormundschaftlichen Gerichte,

Paragraph 224, Das Verzeichniß des Vermögens und die Schätzung der beweglichen Sachen müssen ohne Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung eines Vormundes, vorgenommen werden. Das Inventarium wird bey den Verlassenschafts-Acten aufbewahrt und dem Vormunde eine beglaubigte Abschrift davon mitgetheilet. Die Schätzung des unbeweglichen Vermögens muß, sobald es thunlich ist, vorgenommen werden; sie kann aber auch, wenn der Werth sich aus andern zuverlässigen Quellen darstellet, ganz unterbleiben.

Schlagworte

Vermögensverzeichnis, Inventur

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017947

Alte Dokumentnummer

N2181110427Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P224/NOR12017947

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